Satzung des LFC

Leichtathletik- und Freizeit-Club e.V. Stromberg, Am Pfingstborn 5, 55442 Warmsroth
LSB e.V. beim Amtsgericht Bad Kreuznach, Vereinsnummer: 2794

Mitglied in den Fachverbänden: Leichtathletik und Turnen

§ 1
Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 11.06.1975 in Stromberg für den Bereich der Verbandsgemeinde Stromberg gegründete Sportverein führt den Namen: 
    LFC – Leichtathletik- Freizeitsport-Club Stromberg e.V. 
    Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. 
  2.  Der LFC Stromberg e.V. hat seinen Sitz in 55442 Warmsroth, Am Pfingstborn 5.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen hat ein gesetzlicher Vertreters den Aufnahmeantrag zu unterzeichnen.  Mit dem Eingang eines unterzeichneten Antragsformulars gilt die Mitgliedschaft als erworben. Einer ausdrücklichen Annahme oder Bestätigung durch den Vorstand bedarf es nicht. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars bestätigt das Neumitglied die Kenntnis etwaig einzuhaltender Kündigungsfristen und der Vereinsbeiträge.

§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.    Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


a.)    wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Organen des Verein
b.)    wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c.)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d.)    wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4
Beiträge

1.    Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon unabhängig sind die Zahlungen von Sportstunden an lizenzierte und nicht lizenzierte Übungsleiter.

3.    Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils jährlich bis zum 31. März oder monatlich bis zum 10. eines jeden Monats fällig. Mitglieder, die mit der Beitragsleistung im Verzug sind, haben die Portogebühren der Mahnung zu zahlen. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, haben den Mitgliedsbeitrag anteilig zu zahlen.

4.    Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt folgenden Monat.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

1.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Hiervon unberührt ist die Teilnahmeberechtigung an Mitgliederversammlungen.

2.    Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an


§ 6
Maßreglungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Vorstandes oder eines Übungsleiters  verstoßen, kann – ohne vorherige Anhörung  - ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins ausgesprochen werden. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bleibt hiervon unberührt.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer  Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 

a.) der Vorstand beschließt oder
b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich.

5.    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese hat – bei entsprechendem Bedarf folgende Punkte zu enthalten:

a.) Bericht des Vorstandes
b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge

6.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.    Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

8.    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9.    Auf entsprechenden Antrag hat jede Abstimmung geheim zu erfolgen.


§ 9
Mitarbeiterkreis

1.    Der Mitarbeiterkreis tritt bei Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet und setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen, deren Kenntnisse und Mitarbeit aktuell benötigt werden. 

2.    Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben beratend mitzuwirken.


§ 10
Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden , dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2.    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der Vorstandsmitglieder ist , soweit die Satzung nachfolgend nichts anderes bestimmt, allein vertretungsberechtigt. Vertragsverpflichtungen, die den Betrag von 150,-- € überschreiten, können nur vom Vorstand gemeinsam eingegangen werden. Die Vertretungsbeschränkung wird auf das Innenverhältnis beschränkt. 

3.    Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a.)    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b.)    die Bewilligung von Ausgaben
c.)    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

5.    Der Vorstand führt die Geschäfte. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch die Mitgliederversammlung nicht möglich sind. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer einzusetzen. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführers laufend zu informieren.

6.    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§ 11
Ausschüsse

1.    Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können bei Bedarf Ausschüsse gebildet werden. Weiterhin kann der Vorstand bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen.

2.    Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.


§ 12
Abteilungen

1.    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2.    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3.    Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4.    Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.


§ 13
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14
Haftung

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter oder ein Übungsleiter – in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht und die einen Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigen.

Dritter in diesem Sinne sind auch Vereinsmitglieder.

Der Verein kann sich für dieses Haftungsrisiko durch Abschluss entsprechender Versicherungen absichern.
Die Haftung für einfaches fahrlässiges Verhalten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 15
Wahl

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist, längstens jedoch 6 Monate nach Ablauf ihrer Wahlzeit. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 17
Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung  beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a.)    der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen hat, oder
b.)    von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.    Die Versammlung zur Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.  Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.    Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurückerhalten.

5.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt sein Kapitalvermögen an die Organisation - SOS Kinderdorf München –, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf . Das Sachvermögen (Turngeräte etc.) fällt an die Verbandsgemeinde zur Verwendung im Schulsport.
 
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Warmsroth, den 1. Dezember 2003